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   FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14   

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FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14 (https://dejure.org/2014,39439)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 2 V 214/14 (https://dejure.org/2014,39439)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 2 V 214/14 (https://dejure.org/2014,39439)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 14 Abs 6 Nr 5 UStG 2005, § 14a UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 69 Abs 3 FGO, EGRL 112/2006
    Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei Versagung des Vorsteuerabzugs aus "Scheinrechnungen"

  • IWW
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei Versagung des Vorsteuerabzugs aus "Scheinrechnungen"

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen - Feststellungslast bei Versagung des Vorsteuerabzugs aus "Scheinrechnungen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug - und seine Versagung bei Scheinrechnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 254
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das Recht der Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; als integraler Bestandteil ist es grundsätzlich nicht einschränkbar (vgl. nur EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 23, 24 m. w. N.).

    Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Verhinderung einer betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Unionsrecht können nationale Behörden und Gerichte den Vorsteuerabzug jedoch versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 42; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199, Rn. 35 bis 37).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 27; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 45).

    Allein der Umstand, dass eine erbrachte Leistung nicht tatsächlich von dem in den Rechnungen angegebenen Leistenden oder dessen Subunternehmern bewirkt worden sein soll, weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügt hätten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert worden seien oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet hätten, sich als falsch erwiesen habe, ist für sich genommen nicht ausreichen, um das Abzugsrecht auszuschließen (EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 31).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Verhinderung einer betrügerischen oder missbräuchlichen Berufung auf das Unionsrecht können nationale Behörden und Gerichte den Vorsteuerabzug jedoch versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 26; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 42; vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik, DStRE 2013, 199, Rn. 35 bis 37).

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014, C-18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 27; vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 45).

    Bei der Beweiswürdigung durch die nationalen Gerichte muss sichergestellt sein, dass nicht indirekt diese Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.).

  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Der BFH hat in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz unter Würdigung der EuGH-Entscheidungen Terra Baubedarf und Pannon Gép ernstliche Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt (BFH-Beschlüsse vom 20.07.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809 und vom 10.01.2013, XI B 33/12, BFH/NV 2013, 783).

    Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung scheidet vorliegend jedenfalls im summarischen Verfahren auch nicht deshalb aus, weil die Rechnungsberichtigung auch den Leistungsgegenstand und damit eventuell eine Mindestanforderung an eine Rechnung im Sinn der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809, ebenso Niedersächsisches FG, Beschluss vom 01.10.2013, 5 V 217/13 EFG 2013, 2049) betrifft.

  • FG Niedersachsen, 01.10.2013 - 5 V 217/13

    Prüfung des Vorliegens einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Rn. 34 und 35 dieses Urteils lassen jedenfalls für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz den Schluss zu, dass der EuGH tatsächlich die rückwirkende Berichtigung anerkennen wollte (so auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 01.10.2013, 5 V 217/13, EFG 2013, 2049; Prätzler, jurisPR-SteuerR 26/2013 Anm. 5; Grune/AktStR 2013, 467 f.; Streit/Rust, BB 2014, 1239, 1249; Bunjes/Leonard, UStG, 13. Auflage 2013, § 13 Rz. 9a).

    Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung scheidet vorliegend jedenfalls im summarischen Verfahren auch nicht deshalb aus, weil die Rechnungsberichtigung auch den Leistungsgegenstand und damit eventuell eine Mindestanforderung an eine Rechnung im Sinn der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11, BStBl II 2012, 809, ebenso Niedersächsisches FG, Beschluss vom 01.10.2013, 5 V 217/13 EFG 2013, 2049) betrifft.

  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    cc) Die einschlägige Rechtsprechung des EuGH in Sachen Pannon Gép (EuGH-Urteil vom 15.07.2010, C-368/09, Pannon Gép, Slg. 2010, I-7467) und Petroma Transports (EuGH-Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, BB 2013, 1365) lässt jedenfalls bei summarischer Prüfung eine Rückwirkung dieser Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zu.

    Mit der Entscheidung Petroma Transports (EuGH-Urteil vom 08.05.2013, C-271/12, BB 2013, 1365) hat der EuGH nunmehr seine Ausführungen zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung im Urteil Pannon Gép präzisiert.

  • FG Hamburg, 06.12.2011 - 2 V 149/11

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung - Verfahren der

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Teilweise wird hingegen davon ausgegangen, dass einer Rechnungsberichtigung auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Pannon Gép keine Rückwirkung zukomme, da sich der EuGH nicht ausdrücklich zur Frage der Rückwirkung geäußert habe (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.10.2010, 5 K 425/08, DStRE 2011, 1337; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011, 5 V 5004/11, EFG 2011, 1295; FG Köln, Urteil vom 13.07.2011, 2 K 2695/10, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, 2 V 149/11, DStRE 2013, 93; Huschens, UVR 2010, 333; Meurer, DStR 2010, 2442).

    Obgleich die Ausführungen des EuGH in Sachen Pannon Gép im Ergebnis eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuteten, sei damit keine generelle Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in Sachen Terra Baubedarf, verbunden, da er sich dafür mit Art. 179 MwStSystRL bzw. Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie sowie seiner Entscheidung in Sachen Pannon Gép hätte auseinandersetzen müssen (FG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2011, 2 V 149/11, DStRE 2013, 93).

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Jedenfalls für den Fall, dass die Anforderungen an den Vorsteuerabzug des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG formal erfüllt sind, weil eine Leistung von einem Unternehmer tatsächlich erbracht wurde und eine formal ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, trägt jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung bei Anwendung dieser EuGH-Rechtsprechung für die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht der Steuerpflichtige (so aber bisher BFH, Urteil vom 27. Juni 1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315), sondern das Finanzamt die objektive Feststellungslast; es muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Steuerpflichtige von seiner Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen müssen (ebenso FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395) Einen echten "Negativbeweis" dahingehend, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung hatte, muss der Steuerpflichtige nicht erbringen (FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395; Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der nicht selbst als Berechtigter oder Verpflichteter in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch diesem die Leistungen zuzurechnen, die der so genannte Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 2011, V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541; vom 7. Juli 2005, V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Jedenfalls für den Fall, dass die Anforderungen an den Vorsteuerabzug des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG formal erfüllt sind, weil eine Leistung von einem Unternehmer tatsächlich erbracht wurde und eine formal ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, trägt jedenfalls bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Betrachtung bei Anwendung dieser EuGH-Rechtsprechung für die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht der Steuerpflichtige (so aber bisher BFH, Urteil vom 27. Juni 1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; vom 19. April 2007, V R 48/04, BStBl II 2009, 315), sondern das Finanzamt die objektive Feststellungslast; es muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Steuerpflichtige von seiner Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen müssen (ebenso FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395) Einen echten "Negativbeweis" dahingehend, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden bzw. die Leistung hatte, muss der Steuerpflichtige nicht erbringen (FG Münster, Beschluss vom 12. Dezember 2013, 5 V 1934/13 U, EFG 2014, 395; Grube, MwStR 2013, 8; Stapperfend, UR 2013, 321).
  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2014 - 2 V 214/14
    Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn der Antragstellerin durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen wären oder wenn durch die Vollziehung die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährdet würde (vgl. BFH-Beschluss vom 02.04.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • FG Hamburg, 20.11.2012 - 2 V 264/12

    Umsatzsteuergesetz: Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; kein

  • FG Münster, 12.12.2013 - 5 V 1934/13

    Finanzamt muss Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzuges wegen betrügerischen

  • FG München, 13.03.2013 - 3 K 235/10

    Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers

  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

  • BFH, 21.01.1993 - V R 30/88

    Zur zutreffenden Bezeichnung der erbrachten Leistung in Rechnungen als

  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

  • BFH, 10.11.1994 - V R 45/93

    Umsatzsteuer - Angabe der Artikelnummer auf der Rechnung?

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

  • BFH, 14.10.2002 - V B 9/02

    Vorsteuerabzug; Bedeutung der Leistungsbeschreibung

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 62/07

    Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung

  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

  • BFH, 10.01.2013 - XI B 33/12

    Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte (erstmalige) Rechnung voraus

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.02.2011 - 5 V 5004/11

    Kein Vorsteuerabzug wegen unrichtiger Bezeichnung der Rechtsform des

  • FG Hessen, 16.09.2005 - 6 V 2616/05

    Leistungsbezeichnung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

  • FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 2695/10

    Vorsteuervergütung bei fehlender Abdeckung des fraglichen Zeitraums durch eine

  • FG Niedersachsen, 25.10.2010 - 5 K 425/08

    Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer durch Gewährung von

  • FG Nürnberg, 07.10.2010 - 2 V 802/09

    Aussetzung der Vollziehung eines nach Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. nach

  • FG Saarland, 16.02.2012 - 2 V 1343/11

    Vorsteuerabzug für nicht erbrachte Mietzahlungen - Hinzuschätzung von Einnahmen

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

    Es kommt mangels wirksamer Rechnungsberichtigung nicht mehr darauf an, ob oder unter welchen Umständen eine solche auf den ursprünglichen Besteuerungszeitraum zurückwirken könnte (vgl. Beschlüsse Niedersächsisches FG vom 03.07.2014 5 K 40/14, EuGH-Vorlage C-518/14 "Senatex", EFG 2015, 80, DStR 2014, 2389; FG Hamburg vom 20.10.2014 2 V 214/14, EFG 2015, 254; vom 11.02.2014 3 V 247/13, Juris; Urteile BFH vom 19.06.2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738; FG Hamburg vom 06.12.2012 3 K 96/12, EFG 2013, 1537).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2017 - 11 K 10147/15

    Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen i.R.d. Festsetzung der Umsatzsteuer;

    Ob in der "Entscheidung der Finanzbehörde" die Einspruchsentscheidung oder der Steuerbescheid zu sehen ist (vgl. FG Hamburg vom 20.10.2014, V 214/14, EFG 2015, 254; Niedersächsisches Finanzgericht vom 3.7.2014, 5 K 40/14, EFG 2015, 80 (EuGH-Vorlage)), kann vorliegend offen bleiben.
  • FG Münster, 10.12.2015 - 5 K 4322/12

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Dienstleister aus angeblich nicht

    Der Senat sieht in der "Entscheidung der Finanzbehörde" die Einspruchsentscheidung und nicht den Steuerbescheid, denn der Steuerbescheid ist gemäß § 367 Abs. 2 AO in vollem Umfang erneut zu prüfen, so dass die Finanzbehörde letztlich erst mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine (abschließende) Entscheidung getroffen hat (FG Hamburg vom 20.10.2014, V 214/14, EFG 2015, 254; zweifelnd: Niedersächsisches Finanzgericht vom 3.7.2014, 5 K 40/14, EFG 2015, 80).
  • FG Hamburg, 06.12.2016 - 2 K 297/16

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung

    Dies ergebe sich zum einen bereits aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Sache 2 V 214/14 (Beschluss vom 20. Oktober 2014, EFG 2015, 254).
  • FG Hamburg, 17.06.2015 - 3 V 91/15

    Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen

    Das FA trägt in diesem Fall die objektive Beweislast, d.h. es muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der Antragsteller von seiner Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug gewusst hat beziehungsweise hätte wissen müssen (vgl. FG Hamburg vom 20.10.2014 2 V 214/14, EFG 2015, 254).
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